"...es der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften mit den Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu belegen und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder solcher Organisationen würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision wird in diesem Umfang gegenstandslos".
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